Rückrufaktion bei der „Computertruhe“ aufgrund neuer EU-Urheberrechtsreform – Update

Am vergangenen Dienstag, dem 26. März, wurde die in Teilen sehr umstrittene EU-Urheberrechtsrichtlinie relativ knapp vom EU-Parlament abgesegnet. Dadurch wird auch der darin enthaltene Artikel 17 (vormals Artikel 13) verbindlich werden, der Betreiber von Webplattformen wie Youtube, Facebook aber auch allen anderen Webseiten, die Nutzer*innen das Hochladen von Inhalten erlauben, dazu verpflichtet, sogenannte Upload-Filter zu implementieren. Diese Filterprogramme sollen urheberrechtlich geschützte Inhalte während des Uploads erkennen und deren Veröffentlichung auf der Webplattform unterbinden.

Damit dies auf allen Endgeräten (Computer, Tablets, Smartphones etc.) und natürlich auch bei allen Betriebssystemen (GNU/Linux, Windows, macOS, Android, iOS etc.) funktioniert, verpflichtet Artikel 19.4.1 (vormals Artikel 13.3.7) der Richtlinie die Hersteller, die technischen Voraussetzungen hierfür zu gewährleisten. Konkret sind damit Konfigurationen im BIOS bzw. UEFI sowie im installierten Betriebssystem gemeint.

Da die Mitglieder der Computertruhe bei der Instandsetzung der Rechner des Öfteren auch Änderungen im BIOS bzw. im UEFI und verschiedene Voreinstellungen bei der Installation der Betriebssysteme vornehmen, kann es sein, dass auf den Geräten die Upload-Filter-Software nicht korrekt funktioniert respektive die dafür vorgesehenen Updates der Hersteller nicht vorschriftsgemäß installiert werden können.

Deshalb ruft die Computertruhe nun alle Personen, die seit dem 1. Januar 2017 einen Rechner erhalten haben, dazu auf, sich mit ihren aktuellen Kontaktdaten und Nennung der vom Verein auf dem Gerät angebrachen Seriennummer per E-Mail unter upload-filter@computertruhe.eu zu melden. Dann kann abgeklärt werden, ob das entsprechende Gerät betroffen ist und wie ggf. eine Neukonfiguration organisiert werden kann.

Auf diese Weise möchte der Verein vermeiden, bei Inkrafttreten der EU-Urheberrechtsrichtlinie in eine rechtliche Grauzone zu rutschen und seine Gemeinnützigkeit zu gefährden. „Als uns bewusst wurde, welche Konsequenzen die neue EU-Urheberrechtstreform für unsere Vereinsarbeit haben könnte, waren wir regelrecht geschockt. Inzwischen haben wir uns rechtlich beraten lassen und die erste Schockstarre ist kollektivem Kopfschütteln gewichen“, resümiert Marco Rosenthal, der Vorsitzende des Vereins. „Insbesondere die Tatsache, dass die Funktionalität der Upload-Filter – vergleichbar mit den Abgasfiltern bei Kraftfahrzeugen – nur unter Laborbedingungen, nicht jedoch im täglichen Betrieb nachgewiesen werden kann und muss, lässt uns an der Sinnhaftigkeit von Artikel 19.4.1 zweifeln.“

Nachtrag vom 06. April 2019

Wie wir soeben erfahren haben, wurde Artikel 19.4.1 glücklicherweise am 2. April zurückgezogen. 😉