Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Computertruhe“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen und trägt dadurch den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gutach im Breisgau.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Allgemeinheit wird auf materiellem und geistigem Gebiet im Bereich informationstechnischer Systeme selbstlos gefördert, um so u. a. bestehende Ausschlusskriterien aus Gesellschaft und Arbeitsmarkt zu verringern. Der Verein bezweckt zusätzlich die Förderung
    1. der Bildung (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 7 der Abgabenordnung)
    2. der Hilfe für Flüchtlinge (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 10 der Abgabenordnung)
    3. des Umweltschutzes (lt. § 52, Abs. 2, Nr. 8 der Abgabenordnung)
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
    1. das Beschaffen, Reinigen, Reparieren und Einrichten von Computer-Hardware, Software sowie anderen informationstechnischen Systemen und deren kostenlose Weitergabe an Personen gemäß § 53 der Abgabenordnung und an Organisationen, die bezüglich
      der Verwendung selbst gemeinnützige Zwecke verfolgen
    2. Wissens- und Erfahrungsaustausch mittels
      • Hilfestellung im Umgang mit Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen bei der Weitergabe der Computer und anderer informationstechnischer Systeme
      • öffentlicher Informations- und Bildungsveranstaltungen zu Themen der Informations- und Kommunikationstechnik und zur nachhaltigen, ressourcenschonenden Nutzung vorhandener Hardware
    3. die Unterstützung von Flüchtlingen durch Bereitstellung von Informationen und Lernmitteln, die dem Erlernen der deutschen Sprache dienen
    4. die Wiederverwendung ausrangierter Computer-Hardware von Privatpersonen, Organisationen, Unternehmen und Kommunen zum Schutz der Umwelt durch Schonung von Ressourcen

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Entstandene Auslagen können den Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern erstattet werden. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss über Art und Umfang der Kostenerstattung erforderlich.
  5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein darf aufgrund eines Vorstandsbeschlusses für den Verein tätigen Personen eine Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrags zahlen.
  8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrags ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Ordentliche Mitglieder haben ein Interesse, sich aktiv im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins einzubringen und seine Anliegen zu fördern.
  3. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins insbesondere durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ansonsten jedoch dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes oder der Mitgliederversammlung berufen werden. Sie können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie sind darüber hinaus vom Mitgliedsbeitrag befreit.
  5. Über den schriftlichen oder per E-Mail gestellten Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei der Stellung eines Antrags auf Mitgliedschaft gibt das potentielle Neumitglied an, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft gewünscht ist.
  6. Es ist möglich, einen schriftlichen Antrag auf Änderung des Mitgliedsstatus von Fördermitglied auf ordentliches Mitglied und umgekehrt zu stellen. Auch über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  8. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  9. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß 7. oder 8. wird der Mitgliedsbeitrag nicht zurückgezahlt.
  11. Jedes Mitglied hat die Pflicht, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und vom Vorstand unter einer in der Einladung anzugebenden URL einzustellen. Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die antragstellende Person muss die Dringlichkeit begründen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in physischer Präsenz, online oder in Kombination erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung mit. Bei Mitgliederversammlungen, die online oder in Kombinationsform stattfinden, stellt der Vorstand sicher, dass ausschließlich legitimierte Mitglieder Zugang zu den Softwareanwendungen haben, mit denen Beschlüsse und Wahlen durchgeführt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die erhaltenen Zugangsdaten keiner dritten Person zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  4. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere der Kassenprüfungsbericht und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung und Rechnungslegung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht nach Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das der/die Schriftführer*in und eine*r der Vorsitzenden unterzeichnet.
  8. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Vorstand schriftlich vorliegt.
  9. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können sich durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes anwesende Vereinsmitglied kann nur eine Vertretung übernehmen. Hierfür muss eine schriftliche Vollmacht vorliegen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • einer/einem Vorsitzenden,
    • einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • einer/einem Schatzmeister*in und
    • bis zu sechs Beisitzer*innen.
  2. Nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder sind, können zum Vorstandsmitglied bestellt werden. Vorstandsmitglieder, die gemäß § 7 Abs. 2 Vereinssatzung zur rechtlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind, müssen zudem voll geschäftsfähig sein.
  3. Vorsitzende*r, stellvertretende*r Vorsitzende*r und Schatzmeister*in sind jeweils allein zur rechtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.
  4. Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder können in einer vom Vorstand selbst zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Beisitzer des Vorstandes können auch en bloc gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  6. Für die Abwahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins zur Nachfolge in dessen Amt zu bestellen. Auf diese Weise bestellte Mitglieder des Vorstandes nehmen bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch sämtliche Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder wahr. Auf dieser Grundlage können während einer Amtsperiode des Vorstands für maximal zwei Vorstandsämter Nachfolger*innen bestimmt werden. Werden nach Ansicht des Vorstands für mehr als zwei Vorstandsämter Nachfolger*innen benötigt, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl des gesamten Vorstands einzuberufen. Über das Ausscheiden und die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zur Nachfolge ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitglieder des Vereins sind darüber zu unterrichten.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
  2. Der Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens eine Woche vorher schriftlich oder per E-Mail. Die Sitzungen können in physischer Präsenz, online oder in Kombination erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Sitzung und teilt diese in der Einladung mit.
  3. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er entscheidet über Projekte und Ausgaben.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls möglich. Im Umlauf gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens 60 % der Vorstandsmitglieder abgestimmt haben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  5. Der geschäftsführende Vorstand stellt sicher, dass eine Haftpflichtversicherung für die Vereinstätigkeiten besteht.

§ 9 Kassenführung

  1. Der/die Schatzmeister*in erledigt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
  2. Die beiden Kassenprüfer*innen prüfen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung und fertigen hierüber einen Bericht an. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Kassenprüfer*innen ist möglich.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach ihrem Vollzug schriftlich oder E-Mail mitgeteilt werden.

§ 11 Vereinsauflösung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gutach im Breisgau mit der Auflage, es der Unterstützung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zur Verfügung zu stellen.

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